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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass zu viel Müll und Gerümpel in
der Wohnung eine außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen kann.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, welche den Klägern gehört. Den Mietvertrag hatte er noch mit der Mutter der Kläger abgeschlossen. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, welche auf unterschiedliche Gründe gestützt wurden. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim Amtsgericht Neustadt/Aisch geführten erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben
und sah u. a. die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als
begründet an. Das Amtsgericht hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass u. a. ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen der Eintritt eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei. Der Beklagte legte daraufhin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt/Aisch Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Das Landgericht wies die Berufung jedoch zurück.

Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben war. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Kläger in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern laut Gericht nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2017 – 7 S 7084/16

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