Beitragsbild Rechtsanwaltskanzlei Kraus Helena Kraus Rechtsanwältin Versmold, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Sozialrecht, Russische Anwältin

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, einen auf der Loggia angepflanzten Baum zu entfernen, da dies nicht einer vertragsgemäßen Nutzung einer Loggia bzw. eines Balkons entspricht.

Dies entschied das Landgericht München I. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der
Mieter einer im dritten Stockwerk liegenden Zwei-Zimmer-Wohnung einen jungen
Bergahorn in einem Holzkasten auf seiner Loggia gepflanzt. In der Folgezeit wuchs der
Baum beträchtlich an, so dass seine Krone sogar über das Hausdach hinaus ragte. Da
der Holzkasten zwischenzeitlich verrottet war, stand der Baum direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia. Der Baum war zudem mit drei Ketten und speziellen Spiralen als Rückdämpfer an der Hausfassade befestigt. Die Vermieterin klagte nunmehr auf Beseitigung des Bergahorns.

Das Amtsgericht München gab der Beseitigungsklage statt. Die Pflanzung eines Baums auf einer Loggia halte sich seiner Einschätzung nach nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Von dem Baum seien Gefahren ausgegangen, da er aufgrund der unzureichenden Verwurzelung habe umstürzen können. Die angebrachte Stahlsicherung habe der Erlaubnis der Vermieterin bedurft. Ferner habe der Baum das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses deutlich verändert. Hiergegen legte der Mieter Berufung ein.

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Beseitigung des Bergahorns zugestanden. Die Anpflanzung eines solchen Baumes, der bis zu 40 Meter hoch werden und einen Stammumfang von bis zu zwei Metern erreichen kann, entspreche praktisch einer baulichen Veränderung und nicht der allgemeinen Nutzung einer Loggia oder eines Balkons. Ein Bergahorn sei als Tiefwurzler für die Bepflanzung einer Loggia ersichtlich ungeeignet. Zudem beeinträchtige er das Erscheinungsbild des Wohnhauses.

Landgericht München I, Beschluss vom 08.11.2016 — 31 S 123717/16 –

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