Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass es für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumutbar ist, sechs Stellenbewerbungen pro Monat nachweisen zu können.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter in einer durch Verwaltungsakt
erlassenen Eingliederungsvereinbarung bestimmt, dass der Kläger sechs Bewerbungen pro Kalendermonat um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse nachweisen müsse, die nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten tatsächlich in Frage kommen.
Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, minderte das Job-
center den Leistungsanspruch des Klägers für drei Monate um monatlich 121,20 Euro (dies entspricht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs).
Der Kläger wandte gegen die Bewerbungspflicht ein, dass er in Berufe gelenkt werde,
die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte
Arbeitsstelle entsprächen. Er sei nunmehr als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine
Berufsausbildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initiativbewerbungen erfahrungsgemäß erfolglos. Es ergebe für ihn keinen Sinn, der Forderung des Jobcenters nur um einer Bewerbungsquote willen nachzukommen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfassungsgemäß.
Es hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen
innerhalb eines Monats im Fall des Klägers. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.
Der Einwand des Klägers, seine Bewerbung sei erfahrungsgemäß mangels Qualifikation und Führerschein aussichtslos, rechtfertige das Unterlassen von Bewerbungen nicht. Diese Hindernisse könnten eine Stellensuche zwar erschweren, führten aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger vollumfänglich als verschlossen anzusehen wäre. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür,
dass es dem Kläger durch seine Tätigkeit als Schriftsteller in absehbarer Zeit gelingen werde, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017 — S 13 AS 3611/16 —